
Hausverwaltung mit Verantwortung - Ein gutes Gefühl für Ihre Immobilie in allen Lebenslagen
Unsere Hausverwaltung denkt mit – für Eigentümer*innen wie Bewohner*innen. Wir kümmern uns verlässlich, umsichtig und mit sozialem Anspruch um die Instandhaltung und Weiterentwicklung des Hauses sowie um ein gutes Miteinander.
Für Ihre Anliegen - So erreichen Sie uns persönlich und direkt
"Unser Ziel ist es, dass sich alle gut betreut fühlen – mit klaren Abläufen, kurzen Wegen und einem offenen Ohr für Anliegen."
Schnell zur Stelle - Unser Hausservice für Reparaturen im Wohnhaus

Unser Hausservice-Team ist auf Kleinreparaturen in Ihrer Wohnhausanlage spezialisiert – etwa bei Gebrechen in den Allgemeinbereichen. Dazu zählen unter anderem Arbeiten an Elektrik, Sanitär, Eingangsportalen, Gegensprechanlagen sowie Schließanlagen und dergleichen. Diese Leistungen werden zu einem vergünstigten Stundensatz direkt über das Objekt abgerechnet. Einzelnen Nutzer*innen entstehen keine Kosten.
FAQ - Verlässliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Die Qualität der Raumluft spielt eine wichtige Rolle für unsere Gesundheit. Staub, Zigarettenrauch, Bakterien, Gerüche - all dies beeinträchtigt die Qualität der Luft entscheidend. Nur großzügiges Lüften bringt hier Abhilfe.
Richtig lüften: Mehrmals am Tag die Fenster öffnen und stoßlüften
Täglich mind. 3 mal 10 min. lang die "schlechte" Luft gegen "gute" austauschen. Optimal wäre es, die Raumluft sogar alle zwei Stunden komplett auszutauschen.
Kurzfristiges Öffnen der Fenster (Stoßlüftung, etwa 4-10 Minuten) stellt die effektivste Maßnahme dar, um verbrauchte Luft zu erneuern. Dieses Durchlüften ist übrigens viel ergiebiger, als ein Fenster den ganzen Tag in Kippstellung offen zu lassen. Neben dem Energieverlust kann es durch Kondensation feuchter Innenluft an den ausgekühlten Wänden zu Schimmelbildung kommen.
Richtig heizen
Es sollten alle Räume der Wohnung gleichmäßig beheizt werden (Raumtemperatur 20° - 22° C).
Temperaturabsenkungen sollten in der Nacht nie mehr als 5° C betragen.
Zum Erreichen eines angenehmen Wohnklimas, finden Sie hier, nachstehend Nutzungshinweise eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen.
Normale Änderungen, wie zum Beispiel das Streichen von Wänden, die Montage von Regalen und Kästen, bedürfen keiner Genehmigung. Wesentliche Änderungen, wie zum Beispiel das Anbringen einer Markise, das Anbringen eines Klimageräts, das Aufstellen eines Zaunes usw., dürfen ohne Zustimmung der Eigentümerin nicht vorgenommen werden.
Benötigen Sie eine Genehmigung?
Dann schreiben Sie uns eine E-Mail mit möglichst genauem Sachverhalt Ihres Anliegens.
Falls wir zusätzliche Details nach Einlangen Ihres Antrages benötigen, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Das von uns ausgefertigte Genehmigungsschreiben sowie die Richtlinien für die Handhabung erreicht Sie so dann per Post. Bitte haben Sie etwas Geduld, da die Bearbeitung bei komplexen Genehmigungen etwas länger dauern kann.
Wir möchten darauf hinweisen, dass es zu unterschiedlichen Beurteilungen von Genehmigung je Objekt kommen kann. Sie werden jedoch auf jeden Fall informiert, wenn Ihr Antrag nicht positiv erledigt werden kann.
In Mehrfamilienhäusern kommt der gegenseitigen Rücksichtnahme eine besondere Bedeutung zu und ist im Sinne einer guten Nachbarschaft auf das Ruhebedürfnis aller Hausbewohner*innen Rücksicht zu nehmen.
Grundsätzliche Vorgaben zu den Ruhezeiten finden sich in der Hausordnung. Jede*r Bewohner*in des Hauses hat sich im Interesse einer gutnachbarschaftlichen Beziehung an die Regelungen der Hausordnung zu halten und die darin angeführten Ruhezeiten einzuhalten.
Die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr ist unbedingt einzuhalten. Weiters hat an Sonn- und Feiertagen jede Art der Lärmbelästigung zu unterbleiben (ausgenommen Kleinkinderlärm).
Was kann ich tun, wenn ich mich in meiner Ruhe gestört fühle?
Suchen Sie bitte das direkte Gespräch mit Ihrem*r Nachbar*in und weisen Sie ihn höflich darauf hin, dass Sie sich in Ihrer Ruhe gestört fühlen.
Meist ist dem*der Nachbarn*in gar nicht bewusst, dass dieser Tätigkeiten durchführt (z.B. laute Musik), die als Ruhestörung empfunden werden. Dabei findet sich auch die Gelegenheit die Person in der Nachbarschaft besser kennenzulernen und gemeinsam eine Lösung zu finden.
- Informieren Sie Ihre Verwaltung ehestmöglich über die aktuelle Situation. Ihre Verwaltung wird Ihrem*r Nachbarn*in schriftlich mitteilen, die Ruhezeiten einzuhalten. Sollte Ihr*e Nachbar*in die Vorfälle anders sehen, wird das direkte Gespräch mit allen Beteiligten gesucht und eine Lösung angestrebt.
- Wenn Sie die*den nebenan Wohnende*n bereits mehrmals auf die Ruhestörungen hingewiesen haben und es dennoch zu nächtlichen Ruhestörungen kommt, haben Sie auch die Möglichkeit, die Polizei zu verständigen. Diese wird die Situation vor Ort beurteilen und die Ruhe wiederherstellen. Die Behörde kann in der Folge eine Verwaltungsstrafe aussprechen.
- Wenn alle Interventionen erfolglos geblieben sind, kann eine Klage bei Gericht gegen den*die Verursacher*in eingebracht werden. In diesem Fall sind Zeugen zu nennen und ist es hilfreich, wenn mehrere Bewohner der Liegenschaft zu den Ruhestörungen bei Gericht aussagen. Auch ist es für die Gerichtsverhandlung von Vorteil, wenn Sie ein Lärmprotokoll führen, welches Datum, Uhrzeit und Dauer der Ruhestörung auflistet.
IHRE VERWALTUNG WIRD SIE BESTMÖGLICH BEI ALLEN SCHRITTEN UNTERSTÜTZEN – WEITERE MASSNAHMEN SIND LEIDER NICHT MÖGLICH.
Neues Leben ruft alle Besitzer*innen von Gasheizungen auf, ihre Thermen regelmäßig warten zu lassen!
An besonders heißen Tagen kann es zum Erliegen der Thermik im Kamin kommen. Bei nicht oder schlecht gewarteten Thermen kann der Rückstau zur Bildung des geruchlosen, farblosen und giftigen Kohlenmonoxids im Raum führen, in welchem das Heizwertgerät aufgestellt ist.
Besondere Vorsicht ist auch bei mobilen Klimageräten geboten!
Abluftsysteme und mobile Klimageräte, sogenannte Schlauchklimageräte, haben nicht nur einen hohen Stromverbrauch, sondern bergen Gefahren, wenn diese nicht fachgerecht installiert, betrieben und gewartet werden. Beispielsweise kann es zum Unterdruck und in der Folge zum Abgasaustritt kommen, wenn das Klimagerät warme Luft aus der Wohnung bläst. Dabei saugt das Klimagerät bei gleichzeitigem Betrieb einer Therme Abgase in die Wohnung und es kann zur Bildung von Kohlenmonoxid kommen.
Zudem sind mobile Klimageräte eine Lärmquelle in der Wohnhausanlage und das Ableiten der warmen Luft aus der Wohnung in einen Innenhof führt zu einem Wärmestau. Es wird somit für alle Bewohner*innen lauter und noch wärmer.
Bitte geben Sie uns schriftlich bekannt, um welche Art es sich bei dem Tier handelt. In der Wohnung ist nur die Haltung von allgemein üblichen Haustieren gestattet. Die erforderliche Zustimmung erhalten Sie von der Hausverwaltung. Die Haltung gefährlicher Tiere (Schlangen, Spinnen, Listenhunde, usw.) ist generell verboten.
Unsere Wohnungen werden grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostendeckung abgerechnet. Das bedeutet: Die Miete setzt sich aus den tatsächlichen laufenden Kosten zusammen – zum Beispiel für:
- Betriebskosten (Wasser, Müll, Hausreinigung, Verwaltung, etc.)
- Instandhaltung und Reparaturen (EVB)
- Zinsen + Tilgungen für Finanzierungskosten
- Energiekosten für Allgemeineinrichtungen
- Eigenmittelzinsen des Bauträgers und Abschreibungen
- Gesetzliche Umsatzsteuer
Diese Kosten können – abhängig von wirtschaftlichen Entwicklungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen – steigen. Wenn das passiert müssen wir diese Erhöhungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben an unsere Nutzer*innen weitergeben.
Wir verstehen, dass diese Erhöhungen – gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten – eine Belastung darstellen können. Als gemeinnütziges Wohnbauunternehmen sind wir jedoch verpflichtet, keinen Gewinn zu erwirtschaften, sondern alle Einnahmen ausschließlich zur Deckung der tatsächlichen Kosten und zur langfristigen Erhaltung der Wohnhäuser zu verwenden.
Die Betriebskostenabrechnung wird spätestens zum 30. Juni des Folgejahres erstellt und dann per Post an Sie übermittelt.
Jene*r Nutzer*in, der*die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. des Guthabens (also zum zweiten Zinstermin nach Abrechnungslegung) Nutzer*in oder Eigentümer*in einer Wohnung ist, hat die Nachzahlung zu leisten bzw. das Guthaben zu bekommen, auch wenn er*sie nicht während des (ganzen) Abrechnungsjahres in der Wohnung gelebt hat.
Gemäß § 21 Abs. 3 MRG ist ein Guthaben zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung an den*die Nutzer*in auszubezahlen; eine Nachzahlung ist seitens des*der Nutzers*in zum übernächsten Zinstermin ab Legung der Abrechnung zu leisten. Dies gilt gem. § 34 Abs. 4 WEG 2002 auch für Wohnungseigentümer*innen.