ACHTUNG: Das Nutzungsobjekt ist für eine gemischte Nutzung sowohl zum Wohnen als auch für Arbeitstätigkeiten vorgesehen.
Der im Erdgeschoß gelegene Teil des Nutzungsobjekts darf nur zu Arbeitstätigkeiten verwenden werden, und zwar nur zu solchen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden, wie insbesondere Telearbeit, Büro-, Kanzlei- oder Ordinationstätigkeiten. Eine Nutzung der Erdgeschoßflächen zu Wohnzwecken ist nicht zulässig. Die Nutzung des Obergeschoßes muss jedenfalls (auch) zur Befriedigung des eigenen dringenden Wohnbedürfnisses des Nutzers bzw. dessen allfälligen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitbewohnern dienen.
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