
Wohnprojekte
Verfügbare Wohnungen: 30 in 3 Projekten
FAQ - Verlässliche Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Genossenschaftswohnung und einer Mietwohnung?
Genossenschaftswohnungen unterliegen dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Dort gilt das Kostendeckungsprinzip. Das bedeutet, dass die Nutzer*innen mittels Finanzierungsbeitrag die Kosten des Bauvorhabens anteilig zu tragen haben. Der geleistete Finanzierungsbetrag, wird nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses und nach Räumung der Wohnung an die Nutzer*innen, abgeschrieben um 1 % pro Jahr (Verwohnung), binnen 8 Wochen zurückbezahlt.
Eine Vermietung erfolgt immer unbefristet.
All unsere verfügbaren Wohnungen finden Sie auf unserer Website. Die Vormerkung dazu ist ausschließlich online möglich.
Bei Wiedervermietungswohnungen ist die Zahl der Vormerkungen begrenzt. Ist diese Zahl erreicht, sind keine weiteren Vormerkungen mehr möglich. Die vorgemerkten Personen erhalten eine Einladung zur Besichtigung und haben danach die Möglichkeit sich für die Wohnung zu bewerben. Die Vergabe erfolgt nach förderrechtlichen sowie sozialen Kriterien. Es gibt keine Reihung!
Bitte beachten Sie, dass wir nur vollständige Bewerbungen berücksichtigen können.
Es wird keine Evidenzhaltung für freiwerdende Wohnungen geführt.
Für Anlagen in Bau oder Planung können Sie sich unverbindlich für das Projekt vormerken.
Sobald uns alle Daten (Pläne, Preise, etc.) vorliegen, werden Sie (gereiht nach Vormerkdatum) per E-Mail darüber informiert und können sich dann für eine der verfügbaren Wohnungen bewerben.
Je nach Finanzierungsform gibt es unterschiedliche Vergabekriterien/Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen. Jedenfalls muss ein dringendes Wohnbedürfnis gegeben sein.
Vergabekriterien/Voraussetzungen für SMART-Superförderung-Wohnungen:
- 2 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in Wien (auch für mitziehende Personen)
- Einhaltung Einkommensgrenzen
- Keine Bürgschaft (Ausnahme: Schüler*in & Studierende)
- monatliche Miete wird entsprechend dem Einkommen angepasst
- Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung
Vergabekriterien/Voraussetzungen für geförderte-Wohnungen:
- Einhaltung der Einkommensgrenzen
- Nachweis über die Aufgabe der Vorwohnung
Die jeweiligen Einkommensgrenzen werden jährlich angepasst und sind online unter Geförderte Wohnungen - Altersgrenze, Einkommensgrenze abrufbar
Vergabekriterien/Voraussetzungen für freifinanzierte Wohnungen:
- Überprüfung des Haushaltseinkommens (3-fache der Bruttomonatsmiete)
Dabei handelt es sich um eine Wohnung einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die mit Hilfe öffentlicher Fördermittel errichtet wurde. Unter gewissen, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit auf Übertragung der Wohnung in das Wohnungseigentum.
Smart-Wohnungen zeichnen sich durch optimale Flächennutzung und durch kompakte, durchdachte Grundrisse aus. Speziell für Jungfamilien, Paare, Alleinerzieher*innen und Singles bieten die Smart-Wohnungen leistbaren Wohnraum. Die monatliche Miete wird entsprechend dem Haushaltseinkommen angepasst.
Bitte kontaktieren Sie dazu unsere Mitarbeiter*innen, um die Details dazu individuell besprechen zu können. Bitte beachten Sie, dass Sie als Nutzer*in einer SMART Wohnung dazu verpflichtet sind, jegliche Änderung umgehend bekanntzugeben.
Bei Anmietung bzw. beim Erwerb einer geförderten Wohnung sind Bau- und Grundkosten in Form des Finanzierungsbetrags zu bezahlen. Zur Aufbringung dieser Kosten kann ein Teil des Betrages als Darlehen vom Land Wien, das sogenannte Eigenmittelersatzdarlehen (Ein-Prozent-Landesdarlehen) beantragt werden.
Bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen ist die Gewährung eines Eigenmittelersatzdarlehens möglich.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website der Stadt Wien hier.
Bei gefördert errichteten Wohnungen, besteht kein Weitergabe- bzw. Vorschlagsrecht.
Zusätzlich ist zu beachten, dass unsererseits die Verpflichtung besteht ein gewisses Kontingent unserer Wohnungen der Wohnberatung Wien zur Vergabe zu überlassen.
Es besteht keine Verpflichtung das Inventar der vorherigen Mieter*innen zu übernehmen bzw. abzulösen. Inventarablösen sind rein privatrechtliche Vereinbarungen und tragen nicht zur Nachmieterentscheidung bei.
Geleistete Ablösen, die den aktuellen Wert der Gegenstände übersteigen, fallen unter das Verbot des § 27 Mietrechtsgesetzes (verbotene Ablöse) und können gerichtlich zurückgefordert werden.
Eine gerichtliche Aufkündigung ist nicht notwendig. Die Kündigung der Wohnung muss schriftlich erfolgen – ein formloses E-Mail ist nicht ausreichend! Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterschrieben und entweder per Post, Fax oder als Scan per E-Mail an Neues Leben übermittelt werden. Das zugehörige Kündigungsformular finden Sie im Download Bereich.
Für Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist in den meisten Fällen drei Monate, für Garagenplätze ein Monat – bitte prüfen Sie Ihre Kündigungsfrist in Ihrem Nutzungsvertrag. Die Kündigung erfolgt immer zum Monatsletzten.
Grundsätzlich entstehen Ihnen durch die Kündigung Ihrer Wohnung keine Kosten. Die laufende Miete ist bis zum Endtermin des Nutzungsvertrags zu entrichten. Sollten durch Ihr Verschulden im Zuge der Wohnungsrückgabe mehrere Termine vor Ort notwendig werden, kann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Sonderverwaltungshonorar verrechnet werden.
Mit unserer schriftlichen Kündigungsbestätigung erhalten Sie einen Rückgabetermin an dem die Wohnung leer und geräumt an einen/eine Techniker*in von Neues Leben übergeben wird.
Bei diesem Termin wird ein detailliertes Protokoll über den Zustand der Wohnung angefertigt und fotografisch dokumentiert.
Bitte beachten Sie, dass wir keine Vorbesichtigungen abhalten können.
Sind Schäden in der Wohnung vorhanden, die über die gewöhnliche Abnutzung hinaus gehen, sind diese entweder vor der Rückstellung vom dem/der Nutzer*in zu beseitigen, anderenfalls wäre ein Schadenersatz an Neues Leben zu leisten. Die Kündigungsrichtlinien finden Sie im Download Bereich.
Der Auszug ist dem jeweiligen Energielieferanten zu melden! Im Rahmen der Wohnungsrückstellung oder Wohnungsübernahme werden die dafür vorgesehenen Formulare mit Zählernummern, Zählerstand bzw. Anlagennummer sowie Vertragspartner ausgefüllt und entweder von dem*der alten oder neuen Nutzer*in an den jeweiligen Anbieter per E-Mail übermittelt. Der*Die neue Nutzer*in steigt in den Energieliefervertrag als Rechtsnachfolger ein.
Etwaige Verdunster an den Heizkörpern sind mit einem eigenen Formular entsprechend den Vorgaben des Bereitstellers abzulesen und zu übermitteln.
Der Mietgegenstand ist pfleglich und vertragskonform zu behandeln.
Sind Ventilatoren in der Wohnung verbaut, so sind hier regelmäßig Reinigungsarbeiten vorzunehmen. Besonderes Hauptaugenmerk sollte auf den Zustand des Filters gelegt werden.
Silikonfugen im Bereich der Badewanne bzw. Duschtassen sind Wartungsfugen und müssen durch den*die Nutzer*in regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verbessert werden.
Das Aufstellen und Bepflanzen von Blumenkisten und dergleichen hat so zu erfolgen, dass die Substanz des Gebäudes nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. (Stichwort Gießwasser und Rückstände!)
Bauliche Veränderungen in der Wohnung sind prinzipiell durch die Hausverwaltung zu bewilligen.
Schäden an der Substanz, wie etwa Wasserschäden, sind der Hausverwaltung umgehend zu melden.
Halten Sie die Wohnungsschlüssel immer komplett. Bewahren Sie alle, auch abgebrochene Schlüssel auf und retournieren sie diese im Zuge der Wohnungsrücknahme bzw. Wohnungsrückstellung.